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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

A. Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen

1.0 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln

1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der BOS und für sämtliche Verträge der BOS mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der BOS angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.

1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der BOS Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

2.0 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden

Um der BOS die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die BOS zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:

2.1 Sämtliche Fragen der BOS-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der BOS-Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die BOS-Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt ist.

2.2 Die BOS wird möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.

2.3 Die von der BOS gelieferten Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der BOS unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

3.0 Datensicherung durch den Kunden

Wenn die von der BOS übernommenen Aufgaben Arbeiten von BOS-Beratern an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der BOS-Berater sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).

3.1 Im Rahmen der Projekte erstellte Dokumentationen verbleiben im Besitz des Kunden.

4.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung

4.1 Die BOS räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der BOS richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.

.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der BOS zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die BOS. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze bzw. Stundensätze derjenigen Berater, die von der BOS für das konkrete Projekt eingesetzt wurden. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die BOS nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend.

4.3 Eine Vergütung der BOS für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die BOS hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.

4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die BOS den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

5.0 Rechnungsstellung, Zahlung

5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die BOS berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.

5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der BOS sind innerhalb von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die BOS berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind.

6.0 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit

6.1 Die BOS kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder die BOS die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die BOS beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der BOS, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der BOS die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die BOS mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der BOS verursacht worden sind.

6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die BOS berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der BOS dauerhaft unmöglich, so wird die BOS von ihren Vertragsverpflichtungen frei.

6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der BOS zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.

7.0 Gewährleistung, Haftung

7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der BOS erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der BOS ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die BOS übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.

7.2 Für Schäden des Kunden haftet die BOS bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die BOS für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der BOS vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.

7.3 Die Haftung der BOS beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die BOS vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 20.000 € pro Schadensfall. Für Schäden haftet die BOS nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung.

7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der BOS zu erstellenden Werkes beruhen.

7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die BOS verjähren spätestens nach Ablauf eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.

8.0 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden

8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der BOS gilt nur deutsches Recht.

8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der BOS keine Wirkung, selbst wenn die BOS ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.

8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BOS unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.

9.0 Wahrung der Vertraulichkeit durch BOS und ihre Partner, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Die BOS und ihre Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die das BOS-Team anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort.

Die BOS steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die BOS darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden.

9.1 Erfüllungsort für die Leistungen der BOS ist der Sitz derjenigen BOS-Geschäftsstelle, die den Beratungsvertrag geschlossen hat, um dessen Erfüllung es geht. Erfüllungsort für Zahlungen an die BOS ist deren Sitz Braunschweig.

Gerichtsstand für alle Klagen gegen die BOS ist Braunschweig. Für Klagen der BOS gegen den Kunden ist Braunschweig gleichfalls Gerichtsstand, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die BOS aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die BOS abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

B. Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

10.0 Anwendungsbereich der Abschnitte 10.0 bis 12.0

Die Regelungen in Abschnitten 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 für Beratungsangebote und -verträge der BOS über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der BOS gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge). Die Bestimmungen der Abschnitte 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 ferner für entsprechende Teilleistung der BOS, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der BOS abgegrenzt sind, z.B. stufenweisem oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

11.0 Abnahme von Werkleistungen

11.1 Die BOS legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.

11.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der BOS an den Kunden über die Vollendung des Werkes.

11.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der BOS innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart oder Statusprotokolle für diese Teilleistungen erstellt wurden.

12.0 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung

12.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der BOS unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

12.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.

12.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) der BOS richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).

12.4 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.